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SWOO Shop-App · Stand: Juni 2026 · aktuelle Fassung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (SaaS)

Schippl Weise Onnen Oldenburg GmbH & Co. KG, Markt 22, 26122 Oldenburg (nachfolgend: „SWOO")

Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für die Bereitstellung von cloudbasierter Software, mobilen Applikationen (Apps) und sonstigen digitalen Diensten, die SWOO ihren Kunden über das Internet zur Nutzung auf Zeit gegen ein laufendes Entgelt zur Verfügung stellt (Software-as-a-Service, nachfolgend „SaaS-Leistungen" oder „Software"), sowie für die damit verbundenen Nebenleistungen und vorvertraglichen Schuldverhältnisse.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde"). Mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden keine Verträge geschlossen.

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SWOO hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn SWOO in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

(5) Auf das Vertragsverhältnis findet, soweit es die zeitlich begrenzte Überlassung der Software gegen Entgelt betrifft, ergänzend Mietvertragsrecht (§§ 535 ff. BGB) Anwendung. Auf gesondert vereinbarte Werk- oder Dienstleistungen (z. B. individuelle Einrichtung, Anpassung, Schulung) finden ergänzend die §§ 611 ff. bzw. §§ 631 ff. BGB Anwendung.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung der jeweils vereinbarten Software zur Nutzung über das Internet für die Dauer des Vertrages sowie die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 5. SWOO betreibt die Software in einem von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten betriebenen Rechenzentrum und hält sie über eine definierte Schnittstelle (z. B. Web-Zugang, App) zum Abruf bereit.

(2) Inhalt, Art, Umfang und Funktionen der Software ergeben sich abschließend aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung bzw. dem individuellen Angebot von SWOO und dem auf dieser Grundlage geschlossenen Vertrag. Öffentliche Äußerungen, Produktbeschreibungen, Demonstrationen oder Testzugänge sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von SWOO.

(3) Der Kunde hat sich vor Vertragsschluss vergewissert, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und Einsatzbedingungen bekannt.

(4) SWOO ist berechtigt, die Software weiterzuentwickeln, anzupassen und zu aktualisieren, soweit dies dem technischen Fortschritt dient, aus Sicherheits- oder Rechtsgründen erforderlich ist oder den vertraglich geschuldeten Funktionsumfang nicht wesentlich einschränkt. Wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs zum Nachteil des Kunden teilt SWOO mit angemessener Frist mit; dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Änderung zu.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote von SWOO sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich ausdrücklich als bindend bezeichnet.

(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von SWOO, durch Freischaltung des Zugangs oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande, je nachdem, was zuerst eintritt. Bei einer Bestellung über das Bestellportal von SWOO (insbesondere order.swoo-digital.de) gibt der Kunde mit Auswahl von Paket und Abrechnungsmodell, Eingabe seiner Daten, ausdrücklicher Annahme dieser AGB und der Datenschutzerklärung sowie Abschluss des Zahlungsvorgangs (über den Zahlungsdienstleister Stripe) ein verbindliches Angebot ab; der Vertrag kommt mit Bestätigung bzw. Bereitstellung des Zugangs durch SWOO zustande.

(3) Der Kunde hält sich vier Wochen an seine auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen gebunden.

§ 4 Leistungen von SWOO, Verfügbarkeit, Wartung

(1) SWOO stellt dem Kunden die Software in der jeweils aktuellen Version am Übergabepunkt zur Verfügung. Übergabepunkt ist der Routerausgang des von SWOO genutzten Rechenzentrums. Für die Verbindung zwischen dem Übergabepunkt und der IT-Infrastruktur des Kunden (insbesondere Internetzugang, Endgeräte, Browser) ist der Kunde selbst verantwortlich.

(2) SWOO schuldet eine Verfügbarkeit der Software am Übergabepunkt von 99 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Software wegen angekündigter Wartungsarbeiten, aus Gründen, die SWOO nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, Störungen von Vorlieferanten oder Telekommunikationsnetzen), oder wegen vom Kunden zu vertretender Umstände nicht erreichbar ist. SWOO bemüht sich, planbare Wartungsarbeiten in nutzungsarme Zeiten zu legen und rechtzeitig anzukündigen.

(3) Pflege, Wartung und Bereitstellung von Updates, Upgrades und Fehlerbehebungen während der Vertragslaufzeit sind in der laufenden Vergütung enthalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine gesonderte Installation durch den Kunden ist bei SaaS-Leistungen nicht erforderlich.

(4) Support leistet SWOO im vereinbarten Umfang. Ohne gesonderte Vereinbarung erfolgt Support in deutscher Sprache per E-Mail an werktäglichen Geschäftszeiten.

§ 5 Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Rechte an der Software, an Unterlagen, Konzepten, Quellcode und sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Gegenständen – insbesondere Urheber-, Marken-, Patent- und sonstige Schutzrechte – stehen ausschließlich SWOO bzw. ihren Lizenzgebern zu.

(2) SWOO räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke und zur Verarbeitung eigener Daten über das Internet zu nutzen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes oder auf Überlassung von Programmkopien besteht nicht.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über den vereinbarten Umfang hinaus zu nutzen, Dritten – auch nicht im Wege des Outsourcings, der Vermietung, des Application Service Providing oder einer sonstigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung – zugänglich zu machen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zurückzuentwickeln (Reverse Engineering, Dekompilierung), soweit nicht zwingendes Gesetzesrecht dies gestattet.

(4) Nutzt der Kunde die Software über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus oder verstößt er gegen Absatz 3, hat er dies SWOO unverzüglich anzuzeigen. SWOO ist berechtigt, die über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung nach der jeweils gültigen Preisliste zusätzlich zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von SWOO bleiben unberührt.

(5) Mit Beendigung des Vertrages erlöschen die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte. Der Kunde hat die Nutzung der Software einzustellen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt auf eigene Kosten die für die Nutzung der Software erforderlichen technischen Voraussetzungen (insbesondere Internetzugang, geeignete Endgeräte und Software) bereit und hält sie betriebsbereit.

(2) Der Kunde schützt die ihm überlassenen Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter und verpflichtet seine Nutzer zur Vertraulichkeit. Er ist für die unter seinen Zugängen vorgenommenen Handlungen verantwortlich.

(3) Der Kunde ist für die von ihm in die Software eingestellten Inhalte und Daten sowie für die Einhaltung der hierauf anwendbaren rechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich. Er stellt sicher, dass die eingestellten Inhalte keine Rechte Dritter und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen.

(4) Der Kunde meldet erkennbare Mängel und Störungen unverzüglich in nachvollziehbarer Form und unterstützt SWOO im zumutbaren Umfang bei der Fehleranalyse und -behebung.

(5) Der Kunde bleibt auch bei Nutzung der Software für eine seinem Sicherheitsbedürfnis angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung sowie für den Schutz vor Schadsoftware verantwortlich, soweit dies nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von SWOO gehört.

§ 7 Vergütung, Zahlung

(1) Pakete und Abrechnungsmodelle.

Der Kunde wählt im Bestellprozess (insbesondere unter order.swoo-digital.de) ein Leistungspaket („Starter" oder „Pro") sowie eines der folgenden Abrechnungsmodelle:

a) „Flat" – eine feste monatliche Pauschalgebühr ohne Umsatzbeteiligung;

b) „Flex" – eine reduzierte monatliche Grundgebühr zuzüglich einer prozentualen Beteiligung am über die Software generierten Umsatz (Umsatzbeteiligung).

Maßgeblich sind das im Bestellprozess ausgewählte und von SWOO bestätigte Paket und Abrechnungsmodell sowie die hierfür in der Leistungs- und Preisbeschreibung (Anlage 1 bzw. der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von SWOO) ausgewiesenen Beträge und Prozentsätze. Alle Preise und Prozentsätze verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Einrichtungs- oder Setup-Gebühr wird nicht erhoben.

(2) Flat-Modell. Die feste monatliche Pauschalgebühr ist, soweit nicht anders vereinbart, im Voraus für den jeweiligen Abrechnungsmonat fällig. Gesondert beauftragte Zusatzleistungen werden, falls vereinbart, mit Rechnungsstellung fällig.

(3) Flex-Modell – Grundgebühr und Bemessungsgrundlage. Beim Flex-Modell schuldet der Kunde die für das vereinbarte Paket festgelegte monatliche Grundgebühr (im Voraus fällig) zuzüglich des für das Paket festgelegten Prozentsatzes des maßgeblichen Umsatzes; die jeweils geltenden Beträge und Prozentsätze ergeben sich aus Anlage 1 bzw. der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von SWOO. Maßgeblicher Umsatz ist die Summe aller im jeweiligen Abrechnungszeitraum über die Software bzw. App abgewickelten Verkäufe und kostenpflichtigen Transaktionen (Bruttowarenwert), abzüglich tatsächlich erstatteter Beträge aus Stornierungen, Retouren und Gutschriften. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind enthaltene Umsatzsteuer sowie an Dritte abgeführte Zahlungs- und Plattformentgelte nicht von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig. Im Vertrag kann zusätzlich eine monatliche Mindestvergütung vereinbart werden.

(4) Flex-Modell – Umsatzerfassung und Meldepflicht. Der maßgebliche Umsatz wird, soweit technisch möglich, automatisiert über den bzw. die in die Software integrierten Zahlungsdienstleister oder über die Plattform nutzungsabhängig erfasst („metered"). Soweit eine automatisierte Erfassung nicht oder nicht vollständig möglich ist, übermittelt der Kunde SWOO innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines Abrechnungszeitraums eine vollständige und prüffähige Aufstellung des maßgeblichen Umsatzes in Textform. Der Kunde bewahrt die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf.

(5) Flex-Modell – Prüfrecht. SWOO ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Umsatzerfassung höchstens einmal je Kalenderjahr mit angemessener Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten zu überprüfen, auch durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer. Der Kunde gewährt hierfür Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen. Ergibt die Prüfung eine zu niedrig ausgewiesene Vergütung von mehr als 5 % für den geprüften Zeitraum, trägt der Kunde die angemessenen Kosten der Prüfung; im Übrigen trägt SWOO die Kosten. Nachzahlungsbeträge sind binnen zehn Tagen nach Mitteilung fällig.

(6) Fälligkeit der Umsatzbeteiligung. Die Umsatzbeteiligung wird, soweit nicht anders vereinbart, nachträglich monatlich auf Grundlage des im Vormonat erfassten bzw. gemeldeten Umsatzes abgerechnet und ist mit Rechnungsstellung fällig.

(7) SWOO stellt ordnungsgemäße, die Umsatzsteuer ausweisende Rechnungen aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen, auch elektronisch). Die Zahlung erfolgt nach der vereinbarten Zahlungsweise. Eine erteilte SEPA-Lastschrift gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung; ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat ist auf Verlangen zu erteilen.

(8) Kann eine vereinbarte Lastschrift nicht eingezogen werden und erfolgt eine Rückbuchung, hat der Kunde den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen zu überweisen und die durch die Rückbuchung entstandenen Kosten zu tragen, soweit er die Rückbuchung zu vertreten hat.

(9) SWOO ist berechtigt, die feste laufende Gebühr und/oder den vereinbarten Prozentsatz mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums, frühestens jedoch zwölf Monate nach Vertragsbeginn und höchstens einmal pro Zwölfmonatszeitraum, in angemessenem Umfang anzupassen. Erhöht sich die Vergütung um mehr als 5 %, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung zu, das er innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung in Textform ausüben kann.

(10) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist SWOO berechtigt, nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung den Zugang zur Software bis zum vollständigen Ausgleich zu sperren. Der Zahlungspflicht des Kunden steht dies nicht entgegen. Gesetzliche Verzugsansprüche bleiben unberührt.

(11) Der Kunde kann nur mit von SWOO anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SWOO an Dritte abtreten.

§ 8 Laufzeit, Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Mindestvertragslaufzeit besteht nicht.

(2) Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit ordentlich mit einer Frist zum Ende des laufenden Kalendermonats gekündigt werden; das Vertragsverhältnis endet damit zum Beginn des Folgemonats. Bereits im Voraus gezahlte Beträge für nach Vertragsende liegende Zeiträume werden anteilig erstattet.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für SWOO insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Beträge in nicht unerheblicher Höhe länger als 30 Kalendertage in Verzug ist oder eine Partei trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

(4) Kündigungen bedürfen der Schrift- oder Textform (E-Mail genügt). Eine Kündigung kann auch über den Kunden-/Bestellbereich erklärt werden, soweit SWOO eine solche Möglichkeit bereitstellt.

(5) Ein Wechsel zwischen den Abrechnungsmodellen (Flat/Flex) sowie zwischen den Paketen (Starter/Pro) ist, soweit nicht anders vereinbart, jeweils zum Beginn des Folgemonats möglich. Der Wechsel wird durch entsprechende Auswahl im Bestell-/Kundenbereich oder in Textform veranlasst und gilt mit Bestätigung durch SWOO; die Vergütung richtet sich ab dem Wechsel nach dem neu gewählten Paket bzw. Modell.

(6) Bei Beendigung des Vertrages stellt SWOO dem Kunden dessen in der Software gespeicherte Nutzdaten auf Verlangen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Das entsprechende Verlangen ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende geltend zu machen. Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Vertragsende ist SWOO berechtigt und – vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten – verpflichtet, die Kundendaten zu löschen.

§ 9 Mängel (Gewährleistung)

(1) SWOO stellt die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereit und erhält sie während der Vertragslaufzeit in diesem Zustand. Die Software ist nach dem Stand der Technik gefertigt; eine vollständige Fehlerfreiheit kann nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet werden. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Funktionsbeeinträchtigungen, die auf der IT-Umgebung des Kunden, fehlerhafter Bedienung oder von SWOO nicht zu vertretenden Umständen beruhen, sind keine Mängel.

(2) Die verschuldensunabhängige Haftung von SWOO nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften des Mietrechts mit den Maßgaben dieser AGB.

(3) Bei Mängeln ist SWOO zunächst zur Nacherfüllung berechtigt; diese erfolgt nach Wahl von SWOO durch Beseitigung des Mangels oder durch Bereitstellung einer mangelfreien Version. SWOO kann Mängel auch durch Aufzeigen zumutbarer Umgehungsmöglichkeiten beheben. Wegen eines Mangels sind mindestens drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.

(4) Der Kunde unterstützt SWOO bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, insbesondere durch konkrete Beschreibung auftretender Probleme. SWOO kann Leistungen auch durch Fernzugriff erbringen; der Kunde gewährt nach vorheriger Ankündigung den erforderlichen elektronischen Zugang.

(5) Ein Recht zur Minderung durch Selbstabzug ist ausgeschlossen; § 536b BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln richten sich ausschließlich nach § 10.

§ 10 Haftung

(1) SWOO leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Schuldverhältnis, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) Bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie haftet SWOO unbeschränkt.

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet SWOO der Höhe nach beschränkt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht – einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet SWOO beschränkt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch mit 250.000 EUR je Schadensfall.

d) Im Übrigen ist die Haftung von SWOO ausgeschlossen.

(2) SWOO bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde trägt insbesondere die Verantwortung für eine angemessene Datensicherung und die Abwehr von Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik; für den Verlust von Daten haftet SWOO nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.

(3) Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkung.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SWOO.

§ 11 Verjährung

(1) Ansprüche des Kunden – mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten – verjähren in einem Jahr. Bei Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Garantie sowie in den in § 10 Abs. 3 genannten Fällen; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Höchstfristen des § 199 BGB bleiben unberührt.

§ 12 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.

(2) Soweit SWOO im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Verarbeitungsbeginn einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Kunde bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

(3) SWOO trifft die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten.

§ 13 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt werdenden, rechtlich geschützten oder als vertraulich gekennzeichneten Gegenstände, Informationen und Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse der anderen Partei auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, sie nur für Vertragszwecke zu verwenden und gegen den Zugriff Dritter angemessen zu sichern, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt.

(2) Der Kunde macht vertrauliche Gegenstände von SWOO nur denjenigen Mitarbeitern und Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen, und verpflichtet diese entsprechend.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Formerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen (§ 305b BGB) haben Vorrang.

(2) SWOO ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar ist. SWOO teilt dem Kunden die geänderten Bedingungen in Textform spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang und nutzt er die Leistung weiter, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen; hierauf weist SWOO in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Kunde fristgerecht, besteht der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; SWOO steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht zum nächsten zulässigen Termin zu.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von SWOO, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. SWOO ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Anlage 1 – Pakete, Abrechnungsmodelle und Vergütung

Diese Anlage ist Bestandteil des Vertrages und konkretisiert § 7. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss bzw. im Bestellportal (order.swoo-digital.de) gültige Fassung. Alle Beträge verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Leistungspakete

Starter

Native App für iOS und Android, Push-Benachrichtigungen, 1.000 aktive Nutzer inklusive, Online-Shop-Integration, App-Statistiken

Pro

Alles aus dem Starter-Paket, native Seiten, unbegrenzte aktive Nutzer, Kunden-Loyalty-Programm, Zugriff auf diverse Pro-Module

Abrechnungsmodelle und Vergütung

Flat (Pauschal, keine Umsatzbeteiligung)

Starter 299 € / Monat

Pro 699 € / Monat

Flex (Grundgebühr + Umsatzbeteiligung)

Starter 99 € / Monat + 8 % Umsatzbeteiligung (§ 7 Abs. 3)

Pro 299 € / Monat + 6 % Umsatzbeteiligung (§ 7 Abs. 3)

Ergänzende Hinweise: Es fällt keine Einrichtungs-/Setup-Gebühr an, und es besteht keine Mindestvertragslaufzeit (monatliche Kündbarkeit, § 8). Die Umsatzbeteiligung beim Flex-Modell bemisst sich nach dem maßgeblichen Umsatz gemäß § 7 Abs. 3; für Erfassung, Abrechnung und Prüfrecht gelten § 7 Abs. 4 bis 6 unverändert. Ein Wechsel zwischen Paketen und Abrechnungsmodellen ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 möglich. Eine etwaige monatliche Mindestvergütung wird – falls vereinbart – hier ausgewiesen.

Alle Fassungen

  • SWOO Shop-App, Stand: Juni 2026 (aktuell)
  • SWOO Shop-App, Stand: 2025
  • SWOO Shop-App, Stand: 2024
  • SWOO App-Manufaktur, Stand: 06.12.2022
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SWOO – Schippl Weise-Onnen Oldenburg GmbH & Co. KG
Markt 22, Lambertihof · 26122 Oldenburg

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