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SWOO App-Manufaktur · Stand: 06.12.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Schippl Weise Onnen GmbH & Co. KG, Markt 22, 26122 Oldenburg

(nachfolgend: „Auftragnehmer“)

Stand: 06.12.2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind auf sämtliche Vertragsverhältnisse des Auftragnehmers anwendbar. AGB eines Vertragspartners (nachfolgend: „Auftraggeber“) finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer diesen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch für den Abschluss zukünftiger, ähnlicher Verträge.

(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung oder Rücktritt), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Auftragnehmer entwickelt in einer ersten Abstimmung („Workshop“) zusammen mit dem Auftraggeber ein individuell auf den Auftraggeber zugeschnittenes Angebot. Der Auftragnehmer bemüht sich die mit dem Auftraggeber im Workshop und später abgestimmten Funktionen und Ergebnisse umzusetzen (§ 611 ff BGB, Dienstvertrag), schuldet jedoch nicht den Erfolg.

(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Der Auftragnehmer kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen.

(3) Der Auftraggeber hält sich zwei Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.

(4) Der Auftragnehmer bemüht sich, die im Angebot aufgeführten Funktionen soweit dies möglich ist zu implementieren

§ 3 Vertragslaufzeit

(1) Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die Mindestvertragslaufzeit entspricht dem im individuell für den Auftraggeber erstellen Angebot angegebenen geschätzten zeitlichen Aufwand für Version 1. Ist keine Version 1 definiert, zum Beispiel bei einer Weiterentwicklung, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 6 Monate.

§ 4 Vergütung

(1) Die Vergütung ist im individuell für den Auftraggeber erstellten Angebot festgelegt. Die hierbei festgelegten Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Über seine Vergütung erteilt der Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Rechnung.

(2) Die im Angebot festgelegte Anzahlung wird 7 Tage nach Vertragsschluss zur Zahlung fällig.

(3) Der Berechnungszeitraum für die monatlich zu zahlende Vergütung beginnt mit Vertragsbeginn („Abrechnungsmonat“). Die Vergütung ist 7 Tage jeweils nach Ablauf eines Monats zur Zahlung fällig.

(4) Endet ein Vertragsverhältnis nicht Ende eines Abrechnungsmonats im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist der Auftraggeber zu Zahlung des anteiligen Monatsbetrages verpflichtet.

(5) Mit der Zahlung der monatlichen Vergütung sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers abgedeckt. Reise- und Übernachtungskosten werden nach Aufwand unter Vorlage von Belegen abgerechnet.

(6) Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung oder einer Teilzahlung in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die entsprechende Gegenleistung zu verweigern bzw. einzustellen, bis die Zahlung erfolgt ist.

(7) Ist eine Zahlung auf Rechnung vereinbart, so bemisst sich die Fälligkeit der Vergütung nach der individuell gestellten Rechnung.

§ 5 Ordentliche Kündigung

(1) Der Vertrag kann von jeder Partei nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Abrechnungsmonats gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist außer in den in § 5 vorgesehenen Fällen ansonsten ausgeschlossen (insbesondere gemäß § 621 BGB).

§ 6 Außerordentliche Kündigung

(1) Ist der Auftraggeber mit zwei Monatszahlungen in Verzug, so ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt im Übrigen unberührt.

§ 7 Lastschrift

(1) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

(2) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Auftraggebers eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den

geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an den Auftragnehmer zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.

§ 8 Änderungswünsche des Auftraggebers

(1) Will der Auftraggeber im Rahmen eines Vertrages das Entwicklungsziel ändern oder erweitern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer äußern.

(2) Die Parteien stimmen sich darüber ab, welche Implikationen sich aus der Änderung des Entwicklungszieles ergeben, insbesondere ob es mit Blick auf bereits umgesetzte oder in der Umsetzung befindliche Funktionen zu Verzögerungen oder Einschränkungen kommt.

(3) Die Parteien sind verpflichtet, die vereinbarte Änderung schriftlich zu dokumentieren.

§ 9 Projektleitung

(1) Die Projektleitung und –verantwortung liegen beim Auftragnehmer.

(2) Die Parteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Partei verantwortlich und sachverständig leiten.

(3) Der Ansprechpartner des Auftragnehmers ist Leiter des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Auftraggeber geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig. Der Projektleiter hat dem Auftraggeber stets und unverzüglich alle das Projekt betreffenden Informationen zu erteilen und Entscheidungen zu treffen. Der Projektleiter kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages sowie die Qualität der geleisteten Arbeit.

(4) Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

(5) Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

§ 10 Leistungserbringung und Leistungsverzögerungen

(1) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber anzeigen, wenn sich Einschränkungen in seiner Leistungserbringung ergeben. Wegen Einschränkungen aufgrund höherer Gewalt (zB. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keine Rechte herleiten.

(2) Wegen Einschränkungen, die auf Umständen im Einflussbereich des Auftraggebers (zB. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) beruhen, kann der Auftraggeber die Zahlung der geschuldeten Vergütung nicht verweigern.

§ 11 Zusammenarbeit

(1) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.

(2) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten des Auftragnehmers in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Auftraggebers eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

(3) Der Auftraggeber wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die vom Auftragnehmer zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Auftraggeber bedeutenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.

§ 12 Schiedsgutachten

(1) Entstehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich sein können, oder soll eine bestimmte Leistung geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden und können die Parteien keine Einigung erzielen, so soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden.

(2) Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt.

(3) Als Schiedsgutachter soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden, der von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von zwei Wochen nicht zu Stande, so wird der Sachverständige auf Antrag einer Partei von der Industrie- und Handelskammer verbindlich für beide Parteien bestimmt. Ein von der Industrie- und Handelskammer bestimmter Sachverständiger kann von einer Partei auch allein beauftragt werden; sie wird schon jetzt von der jeweils anderen Partei dazu bevollmächtigt. Seine Beauftragung kann von der anderen Partei nur wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Für diesen Fall kann von der ablehnenden Partei bei der Industrie- und Handelskammer die Bestimmung eines Ersatzgutachters beantragt werden.

(4) Die Kosten für den Sachverständigen tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

§ 13 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber unwiderruflich alle zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten, ausschließlichen, unterlizenzierbaren, übertragbaren, vermietbaren Rechte ein, die Arbeitsergebnisse unabhängig vom Entwicklungsstand und dem Zeitpunkt ihres Entstehens in ihrer ursprünglichen und/oder in modifizierter, bearbeiteter oder sonst wie geänderter Form in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten umfassend zu nutzen, zu modifizieren, zu bearbeiten, zu ändern und sonst wie zu verwerten. Dies umfasst alle Nutzungsarten, z.B. das Recht – sowohl von der Auftraggeberin als auch eines Dritten – jedes Arbeitsergebnis – auch in modifizierter, bearbeiteter oder sonst wie geänderter Form – in physischer oder nicht-physischer Form zu kopieren, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu verwerten, zu übersetzen, zu bearbeiten, umzugestalten, umzuarbeiten, zu ändern, auf Bild-, Ton- oder Datenträger zu übertragen, drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, öffentlich zugänglich zu machen sowie das Recht der Online-/Cloud-Nutzung in allen Kommunikationsnetzen. Soweit die Arbeitsergebnisse Software enthalten, werden die vorgenannten Nutzungsrechte sowohl für den Objektcode als auch für den Quellcode der Software eingeräumt. Die Auftraggeberin nimmt alle vorstehenden Rechteeinräumungen an.

(2) Der Auftraggeber kann und darf nach eigenem Ermessen alle Erfindungen oder schutzfähigen Ideen/Vorschläge für jeden technischen Gebrauch und zur Anmeldung von Patenten und anderem gesetzlichen Schutz in jedem Land in eigenem Namen nach eigenem Ermessen verwenden. Die Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus einer solchen Registrierung ergeben, stehen dem Auftraggeber zu.

(3) Sofern für die Erlangung von Schutzrechten oder die Geltendmachung von Rechten durch den Auftraggeber Erklärungen, die Unterschrift und/oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Auftragnehmers erforderlich sind, wird der Auftragnehmer diese unentgeltlich und binnen angemessener Frist abgeben bzw. vornehmen.

(4) Alle vom Auftragnehmer gelieferten Arbeitsergebnisse und eingeräumten Nutzungsrechte sind mit der vereinbarten Vergütung voll abgegolten.

(5) Es besteht keine Verpflichtung für den Auftraggeber, die Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen zu verwerten.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch den Auftragnehmer ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet, bedingt oder unbedingt, auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.

(7) Die vorstehende Einräumung von Rechten gilt sowohl für den erstellten oder umgearbeiteten Quellcode und Schnittstellen wie für jedwede Form der Software, gleich ob selbständig ablauffähig oder nicht, die dazugehörige Dokumentation und etwaige schutzfähige Benutzeroberflächen, Grafiken, Ein- und Ausgabemasken und Ähnliches.

(8) Für etwaig von der Rechteeinräumung nach dieser Vereinbarung wider Erwarten nicht erfasste Nutzungsarten räumt der Auftragnehmer eine Option zum Erwerb dieser Rechte zu angemessenen Bedingungen ein und stellt die Ausübbarkeit der Option sicher. Die Bedingungen der Optionsausübung sind von dem Auftraggeber nach billigem Ermessen zu bestimmen und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen.

(9) Die vorstehenden Einräumungen gelten nicht für genutzte Drittkomponenten, an denen der Auftragnehmer keine Rechte hat. Die Parteien sind sich darin einig, dass der Einsatz der Drittkomponenten ggf. mit Verpflichtungen entsprechend der jeweils maßgeblichen Lizenzbestimmungen verbunden ist (z.B. Namensnennung, Wiedergabe der Lizenzbestimmungen). Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber bei Abschluss des Projekts auf dessen Anforderung eine Liste zusammen, aus denen die eingesetzten Drittkomponenten und die jeweils maßgeblichen Lizenzbestimmungen hervorgehen.

(10) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt jeweils nach Erstellung und Übergabe an den Auftraggeber und erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Vergütung durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet der Auftragnehmer die Nutzung der Software durch den Auftraggeber widerruflich. Der Auftragnehmer kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

§ 14 Schutzrechtsverletzung

(1) Der Auftragnehmer stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung frei. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Auftragnehmer unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung

a) Nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt (Der Auftraggeber erteilt hierzu sein Einverständnis),

b) oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

§ 15 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei der Erstellung der Software schuldet der Auftragnehmer die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

(3) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf € 100.000,00 pro Schadensfall und insgesamt auf € 300.000,00.

(4) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 16 Geheimhaltung

(1) Die der jeweils anderen Partei übergebenen Unterlagen, Vertragsgegenstände, Vorschläge, Testprogramme, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des Projekts verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiterinnen, Subunternehmer etc.

(2) Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des Softwareerstellungsvertrages und dieser Nebenvereinbarung und über die bei deren Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.

(4) Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

(5) Presseerklärungen, Auskünfte, Referenzen etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig.

§ 17 Abtretung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

(1) Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Maßgeblich für die Wahrung der in diesem Vertrag genannten Fristen ist der Zugang der Erklärung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

(3) Erfüllungsort ist Oldenburg (Oldb.). Sofern beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Oldenburg (Oldb.). Der Auftragnehmer ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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